„Weil niemand nichts wißße, so wolle und könne sie das kind umbringen“ – dieser Satz aus dem Verhörprotokoll von Magdalena Ebenhöherin verweist auf einen Moment äußerster Verdichtung von Angst, Isolation und sozialem Druck. Er wirft zugleich eine grundlegende Frage auf: Wo endet strukturelle Gewalt gegen Frauen und wo beginnt konkrete Gewalt gegen Kinder? Lassen sich diese Gewaltformen überhaupt voneinander trennen, oder sind sie Teil eines Kontinuums, das Frauen und Kinder gleichermaßen betrifft?
Am 23. Juli 1739 wurde Magdalena Ebenhöherin in Sulzbach öffentlich enthauptet. Der evangelische Pfarrer hielt in ihrem Sterbeeintrag fest, sie sei „durch Enthauptung vom Leben zum Tod allhier gebracht“ worden, nachdem sie ihr neugeborenes Kind in den Rosenbach geworfen habe. Zugleich schildert er eine Frau, die „aus desperation […] elend worden“, ihre Schuld bekannt, durch „Erkäntniß ihrer sündn u […] durch eifriges anhaltendes gebet, u erwiesene gnade von der obrigkeit“ auf den Tod vorbereitet war. Die Hinrichtung erscheint in dieser Darstellung als Abschluss eines religiösen Läuterungsprozesses, als Übergang von der Sünderin zur Christin.
Das wenige Tage zuvor verfasste Schöffenurteil zeichnet ein anderes Bild. Auf Grundlage umfangreicher Inquisitionsakten rekonstruiert das Gericht einen vorsätzlichen Kindsmord. Magdalena habe ihre Schwangerschaft sorgfältig verborgen, sich mit alten Tüchern, einer Schere und Brandwein zur heimlichen Geburt vorbereitet, das Kind außerhalb der Stadt im Wald allein zur Welt gebracht und es anschließend erstickt. Danach habe sie den Leichnam, mit Steinen beschwert, in ein Säckchen gesteckt, in den Rosenbach geworfen. Das Urteil endet mit der klaren Empfehlung, sie „mit dem Schwerd vom Leben zum Tod zu stoßen“.
Zwischen diesen beiden Erzählungen – der juristischen und der kirchlichen – öffnet sich ein Deutungsraum. Er macht es möglich, den Fall nicht nur als tragisches Einzelschicksal, sondern als Ausdruck einer geschlechtsspezifischen Ordnung des 18. Jahrhunderts zu lesen, in der unverheiratete Mütter besonders vulnerabel waren – und in der Gewalt gegen Kinder eng mit Gewalt gegen Frauen verknüpft war.
Magdalena Ebenhöherin war 28 Jahre alt, Tochter eines Tagelöhners und selbst über Jahre als Dienstmagd in Nürnberg und Regensburg tätig. Sie war unverheiratet und Mutter einer vierjährigen Tochter. Der Vater dieses Kindes, ein verheirateter Dienstherr, hatte ihr die Ehe versprochen, sollte seine kranke Frau versterben. Auch der Vater des zweiten Kindes hatte eine Eheschließung in Aussicht gestellt. Keines dieser Versprechen wurde eingelöst. Bei der zweiten Schwangerschaft verbarg sie ihren Zustand. Warum sie das tat, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor, sie selbst gibt als Gründe Scham und Angst vor sozialer Ausgrenzung an. Wir können nur mutmaßen, dass sich die ökonomische und soziale Situation für Magdalena im Zuge der zweiten Schwangerschaft noch einmal verschlechtert hat. Der Vater des Kindes, der ihr die Ehe versprochen hatte, saß zu diesem Zeitpunkt wegen Totschlags im Gefängnis, was Unterstützung von dieser Seite ausschloss.
Uneheliche Mutterschaft bedeutete im 18. Jahrhundert nicht nur moralische und religiöse Missbilligung, sondern reale Existenzbedrohung. Ohne einen Ehemann drohten Magdalena Ehrverlust und materielle Not, weil sie ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen konnten und zudem noch ihre vierjährige Tochter zu versorgen hatte. war hochgradig vulnerabel: ökonomisch abhängig, sozial kontrolliert, in asymmetrische Machtverhältnisse eingebunden, anscheinend ohne ein soziales Netzwerk, das sie unterstützen konnte oder wollte, und soziale Kontrolle. Aus den Gerichtsakten geht hervor, dass sie kurz vor der Geburt bei ihrer Mutter Zuflucht suchte, diese streitet jedoch ab, von der unehelichen Schwangerschaft ihrer Tochter gewusst zu haben – das Nicht-Anzeigen einer unehelichen Schwangerschaft stand unter Strafe.
Im Gerichtsverfahren stand die Frage nach dem Vorsatz im Mittelpunkt. Dass Magdalena ihre Schwangerschaft (angeblich) selbst vor ihrer Mutter verheimlicht hatte, werteten die Schöffen als Beweis einer geplanten Tat. Die Verheimlichung wurde zum Indiz des „animus occidendi“, der Tötungsabsicht. Doch dieses Schweigen lässt sich auch anders deuten: als Reaktion auf massiven sozialen Druck. Zeitgenössische Mandate kriminalisierten bereits das Verbergen einer Schwangerschaft; Verdacht entstand nicht erst durch den Tod des Kindes, sondern durch das Schweigen der Mutter. Was als Schutzstrategie vor öffentlicher Verurteilung gedacht sein konnte, wurde juristisch in Schuld übersetzt.
Nach eigener Aussage der Mutter kam das Kind schwach zur Welt. Sie habe es ersticken lassen, aus Angst, man werde ihr nicht glauben, dass es von selbst gestorben sei. Zunächst habe sie es vergraben, dann aus Furcht, eine Hirtin könne sie beobachtet haben, wieder ausgegraben und in einem Sack mit Steinen im Bach versenkt. Das gestand Magdalena vor Gericht und gab zudem an, dass der Satan sie beeinflusst habe. Mit der Schere habe sie die Nabelschnur durchtrennt, dem Kind das Gesicht abgewischt, es dreimal geküsst und ihm den Namen „Christian“ gegeben. Später erklärte sie vor Gericht, sie habe gewünscht, „daß es bald gefunden und begraben werden möchte“. Zwei Ärzte untersuchten den Leichnam und kamen zu dem Befund, das Kind sei erstickt worden – wie genau sie zu diesem Schluss gelangten, geht aus den Akten nicht hervor.
Was sich tatsächlich ereignete, lässt sich heute nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Starb das Kind an den Folgen einer extrem belastenden Geburt? War es von Beginn an lebensschwach? Oder kam es zu einer vorsätzlichen Tötung? Die Quellen geben keine eindeutige Antwort. Sie geben jedoch Aufschluss darüber, wie Schuld konstruiert wurde.
Auffällig ist, wie wenig die körperliche Extremsituation der Geburt in den Akten als eigenständiger Faktor erscheint. Magdalena brachte ihr Kind allein im Wald zur Welt – ohne Hebamme, ohne Unterstützung, ohne Versorgung. Sie hatte Brandwein bei sich, vermutlich zur Schmerzlinderung oder um ihre Beschwerden zu verbergen. Nach der Geburt litt sie unter starken Nachwehen, Durchfall, Brustschmerzen und Blutungen. Kreislaufversagen und Infektionen waren in solchen Situationen keineswegs ungewöhnlich. Dennoch werden diese Umstände im Urteil nicht als Ausdruck weiblicher Gefährdung gelesen, sondern als Elemente eines Schuldnarrativs. Die nicht verbundene Nabelschnur wird zum Beweisstück, der weibliche Körper zum Tatort.
Der Leichnam des Neugeborenen wird medizinisch untersucht und dient als Grundlage für die Verurteilung der Mutter zum Tode. Die körperliche Selbst- und Fremdgefährdung der Frau hingegen bleibt unsichtbar. Zwischen der Geburt im April und der Hinrichtung im Juli lag eine Phase von zehn Wochen Haft und Verhör. Dokumentiert ist eine intensive seelsorgerische Betreuung; Hinweise auf medizinische Versorgung fehlen.
Der Kirchenbucheintrag verschiebt den Akzent. Dort wird Magdalena als reuige Sünderin beschrieben, die während ihrer Inhaftierung zusammen mit dem Geistlichen, der sie vor ihrer Hinrichtung seelisch betreute, betete und sich aus der Bibel vorlesen ließ. Anders als das Gericht spricht der Pfarrer nicht ausdrücklich von einer Tötungsabsicht, sondern betont ihre Verzweiflung angesichts gebrochener Eheversprechen. Die Hinrichtung wird religiös gerahmt und mit einem Verweis auf 1. Korinther 10 als warnendes Beispiel („Das aber geschah als warnendes Beispiel für uns: damit wir uns nicht von der Gier nach dem Bösen beherrschen lassen, wie jene sich von der Gier beherrschen ließen“) gegen „Unzucht“ („Lasst uns nicht Unzucht treiben, wie einige von ihnen Unzucht trieben!“) gedeutet. Magdalena erscheint als moralische Mahnung – und zugleich als durch Buße rehabilitierte Christin. Gericht und Kirche erzählen unterschiedliche, aber kompatible Geschichten: Die eine konstruiert juristische Schuld, die andere spirituelle Läuterung. Beide legitimieren den Tod der Frau.
Kindsmordprozesse des 18. Jahrhunderts richteten sich ausschließlich gegen Frauen, meist unverheiratete Mütter, die ihre Schwangerschaft verheimlicht hatten. Sie standen im Schnittpunkt von religiöser Sexualmoral, Armenpolitik, obrigkeitlicher Kontrolle und Strafrecht. Uneheliche Mutterschaft stellte eine Herausforderung für die religiös-christliche und soziale Ordnung dar – und wurde entsprechend sanktioniert.
Auffällig ist schließlich das Schweigen der Quellen über Magdalenas vierjährige Tochter. Aus den Akten erfahren wir lediglich, dass das „4=jähriges töchterl noch lebet“. Während der die Leiche des neugeborenen Sohns zum Gegenstand medizinischer Untersuchung wird, verschwindet das lebende Kind aus der Überlieferung. Wo war es während der Geburt? Erlebte es die Inhaftierung und Hinrichtung der Mutter? Wie gestaltete sich sein weiteres Leben? Diese Leerstelle verweist auf eine weitere Dimension von Gewalt: Kinder waren nicht nur mögliche Opfer von Tötungsdelikten, sondern bezeugten auch die sozialen und strafrechtlichen Sanktionen und die Gewalt gegen ihre Mütter.
Der Fall Magdalena Ebenhöherin zeigt exemplarisch, wie eng im 18. Jahrhundert Gewalt gegen Frauen und Gewalt gegen Kinder miteinander verflochten waren. Er verweist auf eine Ordnung, in der weibliche Sexualität kontrolliert, uneheliche Mutterschaft kriminalisiert und soziale Verwundbarkeit in Schuld übersetzt wurde. Der Kindsmordprozess erscheint so nicht allein als Verfahren wegen eines einzelnen Verbrechens, sondern als Ausdruck einer Gesellschaft, die auf Normabweichungen mit öffentlicher, exemplarischer und geschlechtsspezifischer Gewalt reagieren konnte – und in der die Vulnerabilität von Frauen und Kindern Teil derselben Gewaltgeschichte war.
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Zitation
Eva Marie Lehner, „Aus desperation“. Kindsmordprozesse und die Vulnerabilität unverheirateter Mütter im 18. Jahrhundert, in: zeitgeschichte|online, , URL: https://www.zeitgeschichte-online.de/themen/aus-desperation